Urteil Bauträgerrecht

Stellt die vorbehaltlose Abschlagszahlung dem Grunde nach ein Anerkenntnis der strittigen Vergütungsforderung dar?
Laut OLG Celle im Einzelfall ja!

OLG Celle, Urteil vom 30.01.2019 – 7 U 157/18;
BGH, Beschluss vom 05.06.2019 – VII ZR 39/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

Sachverhalt

Die Bauherrin beauftragt ein Unternehmen mittels Generalunternehmervertrag mit Roh- Erd- und Kanalbauarbeiten. Sie treffen eine Pauschalpreisabrede. Während der Bauausführung zahlt die Bauherrin für die Herstellung der Außenanlagen auf drei Abschlagsrechnungen über den Pauschalpreis hinaus weitere 324.150,51 € brutto.

Zum Ende des Bauvorhabens kommt es zum Streit. Die Bauherrin lehnt eine Zahlung auf die Schlussrechnung ab. Die Außenanlagen seien im Rahmen des Generalunternehmervertrages zu dem vereinbarten Pauschalpreis zu erbringen. Eine zusätzliche Vergütung sei deshalb nicht geschuldet. Der Generalunternehmer erhebt Schlussrechnungsklage und führt aus, die Herstellung der Außenanlagen sei eine zusätzliche Leistung, für die ihm auch zusätzliche Vergütung zustehe.

Entscheidung

Das OLG Celle gibt dem Generalunternehmer recht. Die vorbehaltlosen Abschlagszahlungen für die Herstellung der Außenanlagen sei ein schlüssig erklärtes Anerkenntnis des zusätzlichen Vergütungsanspruchs dem Grunde nach. Das OLG Celle führt aus, dass vorbehaltlose Zahlungen auf Abschlagsrechnungen nach ständiger Rechtsprechung kein deklaratorisches Anerkenntnis darstellen. Abschlagsrechnungen seien nur eine vorläufige Rechnung, die tatsächlich erbrachten Leistungen stünden noch nicht fest. Mit der Abschlagszahlung gehe das Recht einher, auf Basis der Schlussrechnung später auch Rückzahlungen verlangen zu können. Im konkreten Fall geht das OLG Celle jedoch aufgrund der Gesamtumstände davon aus, dass die Abschlagszahlungen, die nicht unter Vorbehalt erfolgt sind, ein schlüssig erklärtes Anerkenntnis dem Grunde nach darstellen. Dadurch sei der Bauherrin mit der Einwendung, ein zusätzlicher Vergütungsanspruch bestehe schon dem Grunde nach nicht, ausgeschlossen.

Praxistipp

Grundsätzlich gilt weiterhin: Zahlungen auf Abschlagsrechnungen sind nur vorläufiger Natur. Die Zahlung auf eine Abschlagsrechnung stellt in der Regel kein Anerkenntnis dar - weder dem Grunde noch der Höhe nach. Das Urteil des OLG Celle zeigt jedoch, dass es Ausnahmen von diesem Grundsatz geben kann. Dem Bauherrn ist deshalb zu raten, bei Abschlagszahlungen auf strittigen Vergütungsforderungen ausdrücklich nur unter Vorbehalt zu leisten. Nur so ist ausgeschlossen, dass die Zahlung auf eine Abschlagsrechnung als schlüssiges Anerkenntnis des Vergütungsanspruchs ausgelegt wird.


Darius Kraschewski
Rechtsanwalt